BVerwG - Urteil vom 13.08.1992
5 C 2.88
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 §§ 11 28 68 88 ; Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (vom 17. Dezember 1971-BGBl. I S. 2018) § 14 § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 353
FamRZ 1993, 181
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 14.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 156/86
VG Schleswig 10 A 222/85 - 3.7.1986,

Einkommen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder auf Sozialhilfe; Vermögen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder auf Sozialhilfe; Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder, Anrechnung von Stiftungsleistungen auf Sozialhilfe; Sozialhilfe, Anrechnung von Leistungen der Stiftung Hilfswerk für behinderte Kinder

BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - Aktenzeichen 5 C 2.88

DRsp Nr. 1993/3161

Einkommen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" auf Sozialhilfe; Vermögen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" auf Sozialhilfe; Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder", Anrechnung von Stiftungsleistungen auf Sozialhilfe; Sozialhilfe, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

»1. Die Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018) - StiftG - sind gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 StiftG weder als Einkommen noch als Vermögen auf Sozialhilfe anzurechnen. Das gilt auch für nicht verbrauchte, angesparte Rentenleistungen nach § 14 Abs. 1 StiftG.2. Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen genießen den Anrechnungsschutz des § 21 Abs. 2 Satz 1 StiftG nicht.«

Normenkette:

BSHG § 2 Abs. 1 §§ 11 28 68 88 ; Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (vom 17. Dezember 1971-BGBl. I S. 2018) § 14 § 21 Abs. 2 ;

Gründe: