LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2006
1 Ta 258/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Satz 1 § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 1 Ca 1150 a/04 vom 08.09.2005,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 258/05

DRsp Nr. 2006/21670

Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Für die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife an; Entscheidungsreife liegt vor, wenn dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorbringen des Antragstellers gegeben worden ist.2. Die Anforderung einer aktualisierten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für einen Zeitpunkt nach Entscheidungsreife kann vom Arbeitsgericht nicht gefordert werden; hält es frühere Angaben für unvollständig, hat es entsprechende Ergänzungen einzufordern.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Satz 1 § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 23.04.2004 beim Arbeitsgericht Kiel Klage auf Zahlung des Lohnes erhoben und zugleich beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... zu bewilligen. Am 17.05.2004 ist nach Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.

Am 28.05.2004 hat die Klägerin eine von ihr unter dem Datum 23.04.2004 eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.