LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2014
21 Ta 1011/14
Normen:
ZPO § 112 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 112 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 4 Ca 484/14 - 29.04.2014,

Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe bei sozialrechtlicher BedarfsgemeinschaftBerücksichtigung der auf andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft angerechneten Einkommensanteile als besondere Belastungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2014 - Aktenzeichen 21 Ta 1011/14

DRsp Nr. 2014/12892

Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe bei sozialrechtlicher Bedarfsgemeinschaft Berücksichtigung der auf andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft angerechneten Einkommensanteile als besondere Belastungen

1. Ist eine Partei Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II, sind im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens die Einkommensanteile, die vom Sozialleistungsträger auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden, als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen. 2. Dies gilt jedenfalls, soweit die sich aus § 112 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO ergebenden Freibeträge nicht überschritten werden.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2014 - 4 Ca 484/14 - hinsichtlich der festgesetzten monatlichen Raten abgeändert:

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 112 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a; ZPO § 112 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe:

I.

In dem Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung.