BVerwG - Urteil vom 14.11.2002
5 C 27.01
Normen:
BSHG § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 163
DÖV 2003, 505
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 14.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 3920/00
VG Hannover, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3013/99

Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte; Freibetrag vom Einkommen für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte; Vorbehalt des Gesetzes für Leistungspauschalierung in der Sozialhilfe; Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen; Sozialhilfe, Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte; Vorbehalt des Gesetzes für Leistungspauschalen in der Sozialhilfe; Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte

BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 5 C 27.01

DRsp Nr. 2003/7200

Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte; Freibetrag vom Einkommen für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte; Vorbehalt des Gesetzes für Leistungspauschalierung in der Sozialhilfe; Pauschalierung von Sozialhilfeleistungen; Sozialhilfe, Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte; Vorbehalt des Gesetzes für Leistungspauschalen in der Sozialhilfe; Einkommensfreibetrag für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte

»Im Rahmen der Prüfung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG ist es nicht gerechtfertigt, Einkommensteile mit Rücksicht auf andere Sozialhilfebedarfe anrechnungsfrei zu lassen.«

Normenkette:

BSHG § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1958 geborene Kläger ist seelisch behindert und erhielt in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Juli bis Dezember 1998) von der Beklagten Eingliederungshilfe in einem Übergangswohnheim. Er war zu dieser Zeit in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt und bezog daraus Einkommen in Höhe von monatlich nicht mehr als 750 DM.