LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2015
6 Sa 138/15
Normen:
TVAL II Anhang P Ziff. I 12 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1229/14

Einkommensschutz nach dem Tarifvertrag für Beschäftigte der Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik DeutschlandDifferenzlohn- und Feststellungsklage eines Lackierers für Luftfahrzeuge bei Vorbeschäftigung als Fire Alarm Center Operator in der Feuerwehrleitstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 138/15

DRsp Nr. 2016/6731

Einkommensschutz nach dem Tarifvertrag für Beschäftigte der Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Differenzlohn- und Feststellungsklage eines Lackierers für Luftfahrzeuge bei Vorbeschäftigung als "Fire Alarm Center Operator" in der Feuerwehrleitstelle

1. Hat ein Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals eine Beschäftigungszeit von wesentlich mehr als zehn Jahren im Feuerwehrdienst zurückgelegt, das 40. Lebensjahr vollendet und ist er feuerwehruntauglich, hat er nach dem Wortlaut von Ziff. I 12 Buchst. b TVAL II Anhang P Anspruch auf eine Einkommensschutzzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der bisherigen tarifvertraglichen Grundvergütung, wenn er mit seiner Tätigkeit als Lackierer für Luftfahrzeuge auf einen neuen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber untergebracht wurde, auf dem die ihm monatlich zustehende Grundvergütung die ihm bisher zustehende monatliche Grundvergütung als "Fire Alarm Center Operator" in der Feuerwehrleitstelle unterschreitet.