OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2021
12 A 4795/18
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8353/17

Einkommensteuerrechtlich festgesetzter Gewinn aus Gewerbebetrieb als Einkommen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 12 A 4795/18

DRsp Nr. 2021/16519

Einkommensteuerrechtlich festgesetzter Gewinn aus Gewerbebetrieb als Einkommen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.