Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 31.07.2000 eingereichten Klage auf Schadenersatz mit der Behauptung in Anspruch, er habe es in subjektiv vorwerfbarer Weise verursacht, dass
a) nicht geleistete Arbeitsstunden einem Werkunternehmer vergütet worden seien,
b) (Wiege-Deponie-)Gebühren demselben doppelt erstattet wurden.
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