LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2021
12 Sa 46/21
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 124/20

Einleitung des Mitberatungsverfahrens nach MVG-Baden bei angekündigter KündigungWirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Pflegefachkraft wegen fehlender SchutzausrüstungKein Abmahnerfordernis vor Kündigungsausspruch bei Nichtragen eines Mund-Nasen-Schutzes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 46/21

DRsp Nr. 2022/2928

Einleitung des Mitberatungsverfahrens nach MVG-Baden bei angekündigter Kündigung Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Pflegefachkraft wegen fehlender Schutzausrüstung Kein Abmahnerfordernis vor Kündigungsausspruch bei Nichtragen eines Mund-Nasen-Schutzes

1. Wird die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber angekündigt, kann die Mitarbeitervertretung das Mitberatungsverfahren (§ 45 Abs. 1 i.V. mit § 46 b) MVG-Baden) auch von sich aus einleiten.2. Trägt eine Pflegefachkraft im Altenheim während der Coronapandemie weisungswidrig ihre persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht vollständig, kann dieses Verhalten auch ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2021 (1 Ca 124/20) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.