LAG Bremen - Urteil vom 06.05.2003
1 Sa 255/02
Normen:
DÜG § 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; TVG § 4 Abs. 3 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3032/02

Einmalzahlung und Preisangaben- und Preisklauselgesetz

LAG Bremen, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 255/02

DRsp Nr. 2003/12072

Einmalzahlung und Preisangaben- und Preisklauselgesetz

1. Die in der Protokollnotiz vom 09.06.2000 zum Tarifergebnis gleichen Datums zwischen den Tarifvertragsparteien Groß- und Außenhandelsverband Niedersachsen e.V. einerseits und der Deutschen Angestelltengewerkschaft Landesverband Niedersachsen-Bremen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen Landesbezirksleitung Niedersachsen-Bremen andererseits vereinbarte Einmalzahlung in Höhe von DM 120,00 verstößt nicht gegen das Preisangaben- und Preisklauselgesetz.2. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der jeweilige übertarifliche Gesamtbezug auf Veränderungen der Tarifansprüche angerechnet werden kann, darf der Arbeitgeber eine Verrechnung der genannten Einmalzahlung mit den übertariflichen Entgeltbestandteilen des Gehalts des Arbeitnehmers in derselben unstreitigen Höhe vornehmen. Denn es handelt sich bei dem in der Protokollnotiz festgelegten Betrag um eine Einmalzahlung in Form eines Pauschbetrages für eine Tariflohnerhöhung.3. Ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG liegt nicht vor, da der Arbeitgeber die Verrechnung des in der Protokollnotiz festgelegten Betrages gegen übertarifliche Lohnbestandteile bei allen Arbeitnehmern vorgenommen hat, soweit dies möglich war.

Normenkette:

DÜG § 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; TVG § 4 Abs. 3 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand: