LSG Bayern - Urteil vom 24.11.2021
L 13 R 326/21
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; VO-AVItech § 5; 2. DB AVItech § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 294/20

Einordnung des Betriebs der VEB Sekundärrohstofferfassung in der ehemaligen DDRZugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Ingenieure der ehemaligen DDRAnerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR

LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 13 R 326/21

DRsp Nr. 2023/5770

Einordnung des Betriebs der VEB Sekundärrohstofferfassung in der ehemaligen DDR Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Ingenieure der ehemaligen DDR Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR

Der VEB Sekundärrohstofferfassung Halle war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVItech.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; VO-AVItech § 5; 2. DB AVItech § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, die Zeiten, in denen die Klägerin beim VEB Sekundärrohstofferfassung Halle, Sitz Zeitz, beschäftigt war, als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen sowie die dabei erzielten Entgelte festzustellen.

Die 1954 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 17.06.2019 Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für Ingenieure der ehemaligen DDR i.S. der Anlage 1 des AAÜG und legte u.a. folgende Nachweise vor: