Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Januar 2014, der ihn verpflichtet, mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung einer Auslastungsquote von 98 %, von 7.321,18 Euro für Personalkosten Leitung und von 4.985,34 Euro für Personalkosten Verwaltung abzuschließen.
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