LSG Hamburg - Urteil vom 17.11.2017
L 4 SO 39/17 KL
Normen:
SGB XII § 75 Abs. 3;

Einrichtung der Ambulanten Betreuung von Menschen mit seelischer Behinderung oder psychischer ErkrankungVergütungsvereinbarungEinstweiliger RechtsschutzAntrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Schiedsstellenbeschlusses

LSG Hamburg, Urteil vom 17.11.2017 - Aktenzeichen L 4 SO 39/17 KL

DRsp Nr. 2018/5206

Einrichtung der Ambulanten Betreuung von Menschen mit seelischer Behinderung oder psychischer Erkrankung Vergütungsvereinbarung Einstweiliger Rechtsschutz Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Schiedsstellenbeschlusses

Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 75 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Januar 2014, der ihn verpflichtet, mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung einer Auslastungsquote von 98 %, von 7.321,18 Euro für Personalkosten Leitung und von 4.985,34 Euro für Personalkosten Verwaltung abzuschließen.