LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.01.2018
4 TaBV 227/17
Normen:
BetrVG § 74; BetrVG § 76; BetrVG § 87; ArbGG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 20/17

Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend die Einführung eines betrieblichen Entgeltsystems

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 227/17

DRsp Nr. 2018/11249

Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend die Einführung eines betrieblichen Entgeltsystems

Orientierungssätze: Einzelfall eines erfolgreichen Einigungsstellenbestellungsantrags zum Thema betriebliche Lohngestaltung.

Die Einführung eines betrieblichen Entgeltsystems ist grundsätzlich gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG mitbestimmungspflichtig, zumindest soweit es um die Festlegung abstrakt-genereller Entlohnungsgrundsätze geht und nicht die individuelle Lohngestaltung betroffen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. September 2017 - 9 BV 20/17 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 74; BetrVG § 76; BetrVG § 87; ArbGG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.