LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.10.2018
8 TaBV 14/18
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27/18

Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Lage der Umkleidezeiten im Betrieb als Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 8 TaBV 14/18

DRsp Nr. 2018/18167

Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Lage der Umkleidezeiten im Betrieb als Arbeitszeit

Eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Lage der Umkleidezeiten im Betrieb als Arbeitszeit ist jedenfalls dann nicht offensichtlich unzuständig, wenn in einem Betrieb der Geld- und Wertdienstleistungsbranche die Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen und der Betriebsrat die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über die Behandlung der Umkleidezeiten aufgefordert hat.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Juli 2018 - 3 BV 27/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Geld- und Wertdienstleistungsbranche, das u.a. in A-STADT einen Betrieb unterhält. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der für diesen Betrieb in A-STADT gebildete Betriebsrat (nachfolgend Betriebsrat).

1. 2.