Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Juli 2018 -
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Geld- und Wertdienstleistungsbranche, das u.a. in A-STADT einen Betrieb unterhält. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der für diesen Betrieb in A-STADT gebildete Betriebsrat (nachfolgend Betriebsrat).
1. 2.
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