LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.11.2011
10 TaBV 35/11
Normen:
ArbGG § 80; ArbGG § 98 Abs. 1; ZPO 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 24/11

Einrichtung einer Einigungsstelle nach rechtskräftiger Zurückweisung eines unzulässigen Antrags

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 35/11

DRsp Nr. 2012/1599

Einrichtung einer Einigungsstelle nach rechtskräftiger Zurückweisung eines unzulässigen Antrags

1. Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren können formell und materiell rechtkräftig werden; ein neues Verfahren ist grundsätzlich unzulässig, wenn es denselben Streitgegenstand eines anderen (bereits) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betrifft. 2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos; bei einem Prozessurteil, mit dem allein über die Zulässigkeit der Klage, nicht aber über die streitige Sache selbst befunden wird, erstreckt sich die Rechtskraft nur auf den jeweils behandelten verfahrensrechtlichen Punkt und nicht auf den materiell-rechtlichen Streitgegenstand. 3. Hat das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass der Antrag des Betriebsrates auf Einrichtung einer Einigungsstelle mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist und trägt der Betriebsrat nunmehr vor, dass zwei "Gesprächsversuche" zwischen den Beteiligten in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten keinen Erfolg gehabt haben, geht daraus hervor, dass vor der zweiten Anrufung des Gerichts zur Errichtung einer Einigungsstelle aus Sicht des Betriebsrates ernsthaft verhandelt wurde; das genügt, denn in diesem Zusammenhang dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse nicht überspannt werden.