LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.10.2010
10 TaBV 44/10
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 2 S. 3; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; Richtlinie 98/59/EG (MERL) Art. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 10/10

Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans auf Antrag der Arbeitgeberin vor Vermittlungsersuchen des Betriebsrates an Bundesagentur für Arbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 44/10

DRsp Nr. 2011/2716

Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans auf Antrag der Arbeitgeberin vor Vermittlungsersuchen des Betriebsrates an Bundesagentur für Arbeit

Die Einigungsstelle ist nicht deshalb nach § 98 ArbGG offensichtlich unzuständig, weil der Arbeitgeber Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht abwartet.

1. Das (förmliche) Scheitern der Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur ist keine Voraussetzung für das gerichtliche Bestellungsverfahren gemäß § 98 ArbGG, weil es ansonsten eine Seite in der Hand hätte, die Einsetzung der Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren; eine solche mögliche Blockade widerspricht dem Ziel des § 98 ArbGG, die festgefahrenen Verhandlungen der Betriebspartner mit Hilfe eines unparteiischen Vorsitzenden in der Einigungsstelle zügig wieder in Gang zu setzen. 2. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrates nach §§ , ist nicht streng in vier Phasen (Information, innerbetriebliche Verhandlungen, Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit und Einigungsstellenverfahren) unterteilt; auch im laufenden Einigungsstellenverfahren können noch Informationsdefizite ausgeglichen und Vermittlungsversuche der Bundesagentur für Arbeit unternommen werden, da auch die Einigungsstelle noch beantragen kann, dass die Bundesagentur für Arbeit einen Vertreter entsendet.