LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.09.2018
6 SaGa 7/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 1004; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 32 a/18

Einrichtung eines Notdienstes im ArbeitskampfEinschränkung der ArbeitskampffreiheitEinstweilige Verfügung bei ArbeitskämpfenStrenger Maßstab für einstweilige Verfügungen im Arbeitskampf

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 6 SaGa 7/18

DRsp Nr. 2021/11955

Einrichtung eines Notdienstes im Arbeitskampf Einschränkung der Arbeitskampffreiheit Einstweilige Verfügung bei Arbeitskämpfen Strenger Maßstab für einstweilige Verfügungen im Arbeitskampf

1. Aus §§ 1004 und 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art 14 Abs. 1 GG ergibt sich die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Einrichtung eines Notdienstes im Arbeitskampf, sofern eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter dies gebietet. Bei einem Notdienst für den Objektschutz stillgelegter Kernkraftwerke ist dies der Fall. 2. Der grundgesetzlich geschützten Arbeitskampffreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG können grundrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter Dritter z.B. aus Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gegenüberstehen. Zwischen ihnen ist dann ein Ausgleich herbeizuführen, der alle Rechte und Rechtsgüter möglichst weitgehend schützt. Dies kann zu einer Einschränkung der Arbeitskampffreiheit führen. 3. Der Erlass einstweiliger Verfügungen ist bei Arbeitskämpfen zulässig. Erforderlich ist neben dem Verfügungsanspruch auch ein Verfügungsgrund.