LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 12.11.2014
3 TaBV 5/14
Normen:
ArbGG § 99; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bv 10/13

Einrichtung Einigungsstelle; Technische Einrichtung; Ordnung des Betriebes - Anbringung der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich eines Klinikgebäudes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 3 TaBV 5/14

DRsp Nr. 2014/18466

Einrichtung Einigungsstelle; Technische Einrichtung; Ordnung des Betriebes - Anbringung der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich eines Klinikgebäudes

Das Anbringen der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich eines Klinikgebäudes erfüllt offensichtlich keinen Mitbestimmungstatbestand im Sinne des § 87 BetrVG.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 12.05.2014 - 2 BV 10/13 - abgeändert.

Die Anträge des Beteiligten zu 1 aus der Antragsschrift gerichtet auf die Einsetzung einer Einigungsstelle werden zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

ArbGG § 99; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit zur Errichtung einer Einigungsstelle, um die Person des/der Vorsitzenden sowie um die Anzahl der Beisitzer.

Es bestehen insbesondere unterschiedliche Auffassungen zwischen den Betriebspartnern im Zusammenhang mit der Einführung und Installation, den Betrieb und die Nutzung der Attrappe einer Videokamera, welche die Beteiligte zu 2 am Hinterausgang des von ihr betriebenen Klinikgebäudes ohne vorherige Zustimmung des Beteiligten zu 1 anbringen ließ.