LAG Hamm - Beschluss vom 26.07.2004
10 TaBV 64/04
Normen:
BetrVG § 74 Abs. 1 Satz 2 § 76 Abs. 2 Satz 1 § 80 Abs. 3, ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 87 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 § 98 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 312
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/04

Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle bei Streit über Arbeitszeit in Warenhäusern

LAG Hamm, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 10 TaBV 64/04

DRsp Nr. 2004/14636

Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle bei Streit über Arbeitszeit in Warenhäusern

1. Die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist nicht dadurch begründet, dass der Betriebsrat bisher keine Gelegenheit hatte, einen von ihm für notwendig erachteten Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuzuziehen; etwaige Informationsdefizite des Betriebsrates können auch noch im laufenden Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden.2. Haben in der Vergangenheit ernsthafte Verhandlungen stattgefunden, steht es jeder Seite frei, das Scheitern des Einigungsversuches festzustellen und die Einigungsstelle anzurufen; über den Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen entscheidet jeder Verhandlungspartner für sich frei.3. Bei der Bestimmung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle ist das Arbeitsgericht an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden; das Arbeitsgericht kann bei Einwendungen eines Beteiligten gegen die vorgeschlagene Person auch einen anderen Vorsitzenden bestimmen.4. Eine schlagwortartige, nicht näher dargelegte Ablehnung eines vorgeschlagenen Vorsitzenden reicht nicht aus; das Gericht sollte nur dann von einem gestellten Antrag abweichen, wenn erhebliche Gründe gegen einen vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden bestehen.

Normenkette:

BetrVG § 74 Abs. 1 Satz 2 § 76 Abs. 2 Satz 1 § 80 Abs. 3, ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 § 87 Abs. 2 Satz 1 ;