OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.12.2013
19 E 297/13
Normen:
VwGO § 166; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 2 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3871/12

Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts als Unterhaltsfähigkeit hinsichtlich Einbürgerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2013 - Aktenzeichen 19 E 297/13

DRsp Nr. 2015/19306

Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts als Unterhaltsfähigkeit hinsichtlich Einbürgerung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 2 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieses biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.