I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15. August 2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 -
Die Klägerin hat eine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 320,-- € für die Prozesskosten zu leisten.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
I. Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 22. Februar 2008 der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne die Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt hatte, haben sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000,-- € brutto geeinigt. Die Abfindung ist inzwischen an die Klägerin ausgezahlt worden. Ausweislich der Abrechnung von März 2008 entfielen auf diesen Betrag allein Lohnsteuern in Höhe von 1.480,-- €.
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