LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2008
15 Ta 1984/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 251/08

Einsatz der Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten bei Überschreitung des doppelten Schonvermögens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 15 Ta 1984/08

DRsp Nr. 2011/10369

Einsatz der Arbeitsplatzabfindung zur Deckung der Prozesskosten bei Überschreitung des doppelten Schonvermögens

Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen (BAG NZA 2006, 251).

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15. August 2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 - 35 Ca 251/08 - teilweise abgeändert:

Die Klägerin hat eine einmalige Zahlung aus ihrem Vermögen in Höhe von 320,-- € für die Prozesskosten zu leisten.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

I. Nachdem das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 22. Februar 2008 der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne die Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt hatte, haben sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.000,-- € brutto geeinigt. Die Abfindung ist inzwischen an die Klägerin ausgezahlt worden. Ausweislich der Abrechnung von März 2008 entfielen auf diesen Betrag allein Lohnsteuern in Höhe von 1.480,-- €.