LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.11.2006
11 Ta 182/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; SGB IX § 90 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1155/06

Einsatz der Nettoabfindung zur Deckung der Prozesskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 182/06

DRsp Nr. 2007/9780

Einsatz der Nettoabfindung zur Deckung der Prozesskosten

Abfindungszahlungen sind als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen; zu berücksichtigen ist jedoch nur der Geldbetrag einer Abfindung im Sinne des § 115 ZPO, der dem Bedürftigen tatsächlich zugeflossen ist (Nettoabfindung).

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2 ; SGB IX § 90 ;

Gründe:

I.

Im vorangegangenen Klageverfahren wurde der Klägerin seitens des Arbeitsgerichts durch Beschluss vom 28.06.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts bewilligt. Eine Ratenzahlungsbestimmung wurde in den Beschluss nicht aufgenommen.

Nachdem das Klageverfahren durch einen Vergleichsabschluss endete, nach dessen Inhalt die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin an diese eine Abfindung von 6.000,00 Euro brutto zu zahlen hatte, hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Beschluss vom 28.06.2006 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.10.2006 einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.403,28 Euro an die Staatskasse zurückzuzahlen habe.

Es hat dies damit begründet, dass die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben habe, dass die Klägerin ihre Abfindung zur Begleichung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einzusetzen habe. Auf die Begründung des Beschlusses vom 01.09.2006 wird verwiesen.