LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2008
17 Ta 2485/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1756
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 8246/07

Einsatz des Vermögens zur Deckung der Prozesskosten - keine Vermögensminderung durch Fahrzeugerwerb nach Beginn des Rechtsstreits

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 17 Ta 2485/07

DRsp Nr. 2008/14260

Einsatz des Vermögens zur Deckung der Prozesskosten - keine Vermögensminderung durch Fahrzeugerwerb nach Beginn des Rechtsstreits

»Bei der Entscheidung über den Einsatz des Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO kommt es grundsätzlich auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe an. Etwas anderes gilt, wenn die Partei zuvor Teile ihres Vermögens veräußert hat, obwohl sie mit Prozesskosten rechnen musste und es ihr zumutbar war, hierfür finanziell vorzusorgen.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses und eine erteilte Abmahnung gewandt sowie die Verurteilung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung begehrt. Sie hat für diese Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe beantragt und dabei in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13. Mai 2007 u. a. angegeben, über ein Bankguthaben von 10.698,09 EUR zu verfügen.