I.
Die Vertreterin der Staatskasse erstrebt mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 12. März 2004 dessen Abänderung dahin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens den zehnten Teil der vereinbarten Abfindung als Vermögenswert einzusetzen hat.
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