LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.09.2004
15 Ta 15/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 3 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 S. 1, ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3039/03

Einsatz einer Abfindungszahlung zur Deckung der Prozesskosten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 15 Ta 15/04

DRsp Nr. 2005/11248

Einsatz einer Abfindungszahlung zur Deckung der Prozesskosten

Eine im Wege des Vergleichs vereinbarte Sozialabfindung, deren Höhe das Schonvermögen im Sinne von § 88 BSHG übersteigt, ist grundsätzlich in den Grenzen der Zumutbarkeit als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 3 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 S. 1, ;

Gründe:

I.

Die Vertreterin der Staatskasse erstrebt mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 12. März 2004 dessen Abänderung dahin, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens den zehnten Teil der vereinbarten Abfindung als Vermögenswert einzusetzen hat.