LAG Köln - Beschluss vom 24.05.2018
9 Ta 22/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3495/17

Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten und ausgezahlten Abfindung für die ProzesskostenHöhe des Schonvermögens

LAG Köln, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 22/18

DRsp Nr. 2018/9372

Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten und ausgezahlten Abfindung für die Prozesskosten Höhe des Schonvermögens

1. Eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte und ausgezahlte Abfindung ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Vermögen einzusetzen, soweit das der Partei nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm. § 90 SGB XII zu belassende Schonvermögen unangetastet bleibt.2. Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 Euro können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2018- 10 Ca 3495/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.