LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.12.2003
3 Ta 1325/03
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2237/03

Einsatz von Abfindungsleistungen bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 1325/03

DRsp Nr. 2004/7024

Einsatz von Abfindungsleistungen bei Prozesskostenhilfe

Die Frage, ob und inwieweit Abfindungsleistungen nach § 9, 10 KSchG im Rahmen der Prozsskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen sind, ist nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beantworten.

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben insgesamt sechs um Kündigungen und Abmahnungen geführte Prozesse im Verfahren 5 Ca 718/03 durch einen Vergleich beendet, der unter anderem einen Abfindungsanspruch des Klägers über 5.000,00 EUR begründete. Dem Kläger war für die Durchführung der Prozesse - zunächst verbunden mit der Anordnung von Ratenzahlungen - Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch die angefochtenen Beschlüsse vom 11.09.2003 hat das Arbeitsgericht die Anordnung von Ratenzahlungen aufgehoben, zugleich aber den Kläger verpflichtet, aus seinem Vermögen den einmaligen Betrag von insgesamt 3.881,00 DM (für sämtliche Prozesse) zu zahlen.

II.