I.
Die Parteien haben insgesamt sechs um Kündigungen und Abmahnungen geführte Prozesse im Verfahren 5 Ca 718/03 durch einen Vergleich beendet, der unter anderem einen Abfindungsanspruch des Klägers über 5.000,00 EUR begründete. Dem Kläger war für die Durchführung der Prozesse - zunächst verbunden mit der Anordnung von Ratenzahlungen - Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Durch die angefochtenen Beschlüsse vom 11.09.2003 hat das Arbeitsgericht die Anordnung von Ratenzahlungen aufgehoben, zugleich aber den Kläger verpflichtet, aus seinem Vermögen den einmaligen Betrag von insgesamt 3.881,00 DM (für sämtliche Prozesse) zu zahlen.
II.
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