OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.06.2008
4 W 24/08
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 365/07

Einsatz von für die äußere Gestaltung eines neuen Hausgrundstücks angesparten Vermögens für die Prozessführung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 4 W 24/08

DRsp Nr. 2009/2464

Einsatz von für die äußere Gestaltung eines neuen Hausgrundstücks angesparten Vermögens für die Prozessführung

Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei muss Vermögen, das sie für die äußere Gestaltung des neuen Hausgrundstückes angespart hat (hier: Terrasse und Pflasterung vor dem Haus, Gartengestaltung und Seitenwand Carport), als Vermögen zur Prozessfinanzierung einsetzen. Derartige Arbeiten sind nicht mehr als für ein selbst bewohntes "angemessenenes Hausgrundstück" im Sinne von § 90 Abs 2 Nr. 8 SGB XII erforderlich.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beklagten begehren Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Klage der Klägerin, mit welcher diese im Wege der Teilklage 30.000 € eines offenen Saldos aus einem Bauvertrag über ein Holzhaus von insgesamt noch 59.662,30 € geltend macht. Die Beklagten berufen sich gegenüber der Klage auf Mängel des Hauses, unter anderem der nicht ausreichenden Leistung der Heizungsanlage und machen unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht an der offenen Vergütungsforderung geltend.