I.
Die Beklagten begehren Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Klage der Klägerin, mit welcher diese im Wege der Teilklage 30.000 € eines offenen Saldos aus einem Bauvertrag über ein Holzhaus von insgesamt noch 59.662,30 € geltend macht. Die Beklagten berufen sich gegenüber der Klage auf Mängel des Hauses, unter anderem der nicht ausreichenden Leistung der Heizungsanlage und machen unter anderem ein Zurückbehaltungsrecht an der offenen Vergütungsforderung geltend.
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