LAG München - Urteil vom 08.02.2021
4 Sa 871/20
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; Pensionsvertrag v. 15.12.1992 § 4 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 14000/19

Einschränkung einer Hinterbliebenenversorgung und AngemessenheitskontrolleInteressenabwägung bei der AngemessenheitskontrolleMindestehedauer in der Versorgungsordnung als mittelbare Diskriminierung wegen des AltersRechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters

LAG München, Urteil vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 871/20

DRsp Nr. 2021/14977

Einschränkung einer Hinterbliebenenversorgung und Angemessenheitskontrolle Interessenabwägung bei der Angemessenheitskontrolle Mindestehedauer in der Versorgungsordnung als mittelbare Diskriminierung wegen des Alters Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters

1. Die Einschränkung einer Hinterbliebenenversorgung dergestalt, dass der Arbeitgeber die Zusage auf den Ehepartner beschränkt, mit dem der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zwölf Monate verheiratet war, unterliegt der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. 2. Einerseits hat der Versorgungsempfänger ein berechtigtes Interesse daran, seinen Ehepartner finanziell zu versorgen. Andererseits hat der Arbeitgeber das berechtigte Interesse, sein mit der Versorgungszusage einhergehendes finanzielles Risiko zu beschränken. Es ist grundsätzlich legitim, sog. Versorgungsehen nicht in den Leistungskatalog einer Hinterbliebenenversorgung aufzunehmen, denn bei der Versorgungsehe ist die Ehe weniger Ausdruck der Nähe der Partner als des Versorgungswunsches.