LAG Hamm - Beschluss vom 22.08.2008
10 TaBVGa 11/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 4/08

Einschränkung und Verbrauch des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats; Unterlassungsanspruch bei Anordnung von Rufbereitschaft; Tarifvorrang; einstweilige Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 11/08

DRsp Nr. 2008/19853

Einschränkung und Verbrauch des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats; Unterlassungsanspruch bei Anordnung von Rufbereitschaft; Tarifvorrang; einstweilige Verfügung

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

A

Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften.

Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der D7 T2 und ist einer der führenden IT/TK-Dienstleister in Europa.

Der antragstellende Betriebsrat ist ein auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages gebildeter Betriebsrat, der in den Organisationsbereichen ITO, SSM und HQ die Interessen der in der Region Westfalen/Nordhessen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeberin wahrnimmt.

Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin leisten Rufbereitschaft auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung "Rufbereitschaft" vom 09.06.1998 - GBV - (B. 6 ff.d.A.), in der unter anderem geregelt ist:

"3. Begriffsbestimmungen

Rufbreitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der Rufbereitschaft in Einklang stehenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit seines Aufgabenbereiches unverzüglich aufzunehmen hat.

4. Grundsätze