BSG - Urteil vom 27.03.1996
14 REg 10/95
Normen:
SGB I § 51 Abs. 1 § 51 Abs. 2 § 54 Abs. 3 Nr. 1 ; BErzGG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 78, 132
MDR 1997, 275
NJW 1997, 3397
SozR 3-1200 § 51 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.06.1995

Einschränkungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I, Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Erziehungsgeld

BSG, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 14 REg 10/95

DRsp Nr. 1997/2173

Einschränkungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I, Aufrechnung gegen einen Anspruch auf Erziehungsgeld

1. Die Einschränkungen für eine Aufrechnung in § 51 Abs. 1 SGB I gelten nicht für Aufrechnungen nach § 51 Abs. 2 SGB I (Anschluß an BSG vom 19.1.1978 - 4 RJ 47/77 = BSGE 45, 271 = SozR 1200 § 51 Nr. 3).2. Gegen einen Anspruch auf Erziehungsgeld kann der zuständige Leistungsträger mit einem Anspruch auf Erstattung überzahlten Erziehungsgeldes in den Grenzen des § 51 Abs. 2 SGB I auch dann aufrechnen, wenn sich die gegenüberstehenden Ansprüche nicht auf die Erziehung desselben Kindes beziehen.3. Die Regelungen über die Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Erziehungsgeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I) und dessen Nichtanrechnung auf einkommensabhängige Sozialleistungen (§ 8 Abs. 1 BErzGG) stehen einer solchen Aufrechnung nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhält. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 1 § 51 Abs. 2 § 54 Abs. 3 Nr. 1 ; BErzGG § 8 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten verfügten Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung überzahlten Erziehungsgeldes (Erzg) gegen einen laufenden Anspruch der Klägerin auf Erzg.