BAG - Urteil vom 25.04.1996
2 AZR 13/95
Normen:
BGB §§ 130, 242 ; KSchG § 13 Abs. 1, § 4 ;
Fundstellen:
BAGE 83, 73
BB 1996, 2308
DB 1996, 2235
DStR 1997, 463
NJW 1997, 146
NZA 1996, 1227
ZIP 1996, 1795
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 13.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 485/93
LAG Baden-Württemberg, vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 42/94

Einschreiben, Zugangsverzögerung

BAG, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 13/95

DRsp Nr. 1996/28775

Einschreiben, Zugangsverzögerung

»Geht dem Arbeitnehmer eine Arbeitgeberkündigung per Einschreiben zu, so ist die Klagefrist des § 4 KSchG auch dann grundsätzlich ab der Aushändigung des Einschreibebriefs zu berechnen, wenn der Postbote den Arbeitnehmer nicht antrifft und dieser das Einschreiben zwar nicht alsbald, aber noch innerhalb der ihm von der Post mitgeteilten Aufbewahrungsfrist beim zuständigen Postamt abholt oder abholen läßt.«

Normenkette:

BGB §§ 130, 242 ; KSchG § 13 Abs. 1, § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine fristlose Kündigung vom 20. Juli 1993 das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgelöst hat.

Der 1957 geborene Kläger war seit 1990 bei der Gemeinschuldnerin, einer Privatbank mit ca. 30 Arbeitnehmern, als Bankkaufmann beschäftigt. Seit 1. Oktober 1992 leitete er kommissarisch das Kreditsekretariat mit Prokura. Während des Revisionsverfahrens ist die Arbeitgeberin des Klägers in Konkurs gefallen und der Kläger hat das unterbrochene Verfahren gegen den beklagten Konkursverwalter wieder aufgenommen.