Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 03.06.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin Parteien streiten, ob das beklagte Land die Nebentätigkeit der Klägerin als "Soziale Ansprechpartnerin" (SAP) wirksam beendet hat.
Die seit 01.09.1982 bei dem beklagten Land beschäftigte Klägerin ist seit 1991 "Soziale Ansprechpartnerin" (SAP) bei der Bezirksregierung B. Die Tätigkeiten der SAP sind in einem Runderlass des Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2010 geregelt (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 6-16 GA, fortan: Erlass SAP).
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