LAG Hamm - Urteil vom 23.01.2014
11 Sa 812/13
Normen:
GewO § 106; Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP);
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 238/13

Einseitig verfügte BeendigungNeukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und AnsprechpartnerBeendigungsgrund i.S.v. II. 6.4.2 Erlass SAP

LAG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 812/13

DRsp Nr. 2014/6793

Einseitig verfügte Beendigung Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Beendigungsgrund i.S.v. II. 6.4.2 Erlass SAP

Das beklagte Land muss einen Beendigungsgrund i.S.v. II. 6.4.2 Erlass SAP nachvollziehbar darlegen.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 03.06.2013 - 2 Ca 238/13 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP);

Tatbestand

Die Klägerin Parteien streiten, ob das beklagte Land die Nebentätigkeit der Klägerin als "Soziale Ansprechpartnerin" (SAP) wirksam beendet hat.

Die seit 01.09.1982 bei dem beklagten Land beschäftigte Klägerin ist seit 1991 "Soziale Ansprechpartnerin" (SAP) bei der Bezirksregierung B. Die Tätigkeiten der SAP sind in einem Runderlass des Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2010 geregelt (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 6-16 GA, fortan: Erlass SAP).

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