BAG - Beschluss vom 08.12.2010
7 ABR 69/09
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 2; BetrVG § 42 Abs. 1 S. 1; ZPO § 263; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2011, 362
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 2/08
ArbG Rostock, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 32/07

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren; Verfahrenseinstellung infolge Eintretens eines erledigenden Ereignisses; Änderung des dem Antrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalts; Unzulässigkeit der Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

BAG, Beschluss vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 69/09

DRsp Nr. 2011/3577

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren; Verfahrenseinstellung infolge Eintretens eines erledigenden Ereignisses; Änderung des dem Antrag zugrunde liegenden Lebenssachverhalts; Unzulässigkeit der Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

1. a) Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. b) Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren einzustellen. 2. a) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist.