LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.10.2008
2 TaBV 2/08
Normen:
BetrVG § 42 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 32/07

zweitägige Betriebsversammlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/08

DRsp Nr. 2008/22035

zweitägige Betriebsversammlung

»Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, sind grundsätzlich an einem Kalendertag abzuhalten, auch wenn die Betriebsstätten weiter auseinanderliegen. Eventuelle Unzumutbarkeiten für die Arbeitnehmer auf Grund der Reisezeiten sind durch Teilversammlungen gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auszugleichen.«

Normenkette:

BetrVG § 42 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die beteiligte Arbeitgeberin wendet sich gegen die bisherige Praxis des Betriebsrates, die quartalsweisen Betriebsversammlungen an aufeinander folgenden halben Tagen (12:00 Uhr bis etwa 16:00 Uhr und 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr des darauf folgenden Tages) abzuhalten.

In dem Betrieb der Kundenniederlassung Nord sind rund 1.300 Beschäftigte in Call-Centern an fünf verschiedenen Standorten, und zwar in

Rostock (Betriebssitz) 38

Schwerin 194

Potsdam 139

Frankfurt/Oder 170

Berlin 756.

Durch Beschluss vom 04. März 2008 - 1 BV 32/07 - hat das Arbeitsgericht Rostock neben weiteren Anträgen, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr im Streit sind, auch den Antrag auf Feststellung, dass der beteiligte Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der beteiligten Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitaufwand als acht Stunden erfordern an mehr als einem Kalendertag abzuhalten, zurückgewiesen.