Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.09.2020 in der Form des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 25.09.2020 - 3 Ca 499 e/19 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über dessen Erledigung sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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