LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.01.2021
1 Ta 118/20
Normen:
ZPO § 130d; ZPO § 704; ZPO § 724; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 14.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 499 e/19

Einseitige Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPOElektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 1 Ta 118/20

DRsp Nr. 2021/8726

Einseitige Erledigungserklärung im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO Elektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit

1. Eine einseitige Erledigungserklärung liegt vor, wenn die andere Partei einer Erledigung nicht zustimmt. In diesem Fall wird der Sachantrag auf die Feststellung geändert, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dies gilt auch im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO. 2. Seit dem 1. Januar 2020 gilt die verpflichtende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die in § 46g ArbGG genannten Behörden und Personen, darunter Rechtsanwälte. Sie gilt aber nicht für die Gerichte. Diese können zwar gem. § 174 Abs. 3 ZPO elektronische Dokumente zustellen, haben aber noch den Ermessens- und Entscheidungsspielraum, die Zustellung auch in Papierausfertigung zu veranlassen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.09.2020 in der Form des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 25.09.2020 - 3 Ca 499 e/19 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 130d; ZPO § 704; ZPO § 724; ZPO § 788 Abs. 1 S. 1; ZPO § 888;

[Gründe]

A.

Die Beteiligten streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über dessen Erledigung sowie die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.