LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2006
10 Sa 644/06
Normen:
TVAL II § 9 Ziff. 1, 2, 4 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1973/05

Einseitige Reduzierung der Arbeitszeit bei den US-Streitkräften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 644/06

DRsp Nr. 2007/11732

Einseitige Reduzierung der Arbeitszeit bei den US-Streitkräften

1. Die Bestimmungen in § 9 TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise auch wieder auf die tarifliche Normalarbeitszeit zu verkürzen.2. Das Recht des Arbeitgebers, eine wirksam angeordnete Arbeitszeitverlängerung ganz oder teilweise wieder rückgängig zu machen, besteht insbesondere dann, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit tarifwidrig war und die Reduzierung dazu dient, den tarifgemäßen Zustand wieder herzustellen.3. Die Angabe der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag im Bereich der US-Streitkräfte fixiert regelmäßig lediglich den aktuellen Zustand des Arbeitsverhältnisses; eine Erklärung, auf die tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung der Arbeitszeit zu verzichten, ist damit nicht verbunden.

Normenkette:

TVAL II § 9 Ziff. 1, 2, 4 ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.