LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2021
3 Sa 243/19
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; TV betriebliche Altersversorgung § 6 Nr. 1; TV betriebliche Altersversorgung § 6 Nr. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2422/16

Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers bei der BetriebsrentenanpassungLeistungsbestimmungsrecht und Ausübung billigen Ermessens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 243/19

DRsp Nr. 2022/4827

Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers bei der Betriebsrentenanpassung Leistungsbestimmungsrecht und Ausübung billigen Ermessens

1. Räumt die Versorgungsordnung dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der Rentenanpassung ein, kommt es darauf an, ob diese Anpassung "nicht vertretbar" ist. Dies ist der Fall, wenn objektiv feststeht, dass eine Anpassung der Betriebsrenten für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht hinnehmbar ist. 2. Bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts hat der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens zu handeln. Das ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Ob die Anpassungsentscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.04.2017 - 12 Ca 2422/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Ziffer 1. des Urteilstenors wird zur Klarstellung wie neu gefasst:

der 01.05.2017 wird durch 01.06.2017 ersetzt, der Satz endet mit "... bis zum 22.09.2019 zu zahlen."

3. 4. 5.