BVerwG - Urteil vom 12.12.2002
5 C 62.01
Normen:
BSHG § 5 § 68a ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 272
DÖV 2003, 507
FEVS 54, 294
NJW 2003, 1961
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 2910/01
VG Göttingen, vom 09.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2321/00

Einsetzen der Sozialhilfe bei Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen; Sozialhilfe, Einsetzen der - bei Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen; Hilfe zur Pflege, Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit; Pflegebedürftigkeit, Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der -

BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 5 C 62.01

DRsp Nr. 2003/5915

Einsetzen der Sozialhilfe bei Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen; Sozialhilfe, Einsetzen der - bei Kenntnis der Leistungsvoraussetzungen; Hilfe zur Pflege, Bindung an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit; Pflegebedürftigkeit, Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der -

»Eine rückwirkende Erhöhung der Pflegestufe durch die Pflegekasse begründet keinen Anspruch auf Nachbewilligung höheren Pflegegeldes nach dem Bundessozialhilfegesetz, solange der Träger der Sozialhilfe von dem erhöhten Pflegebedarf keine Kenntnis hat.«

Normenkette:

BSHG § 5 § 68a ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten aus Anlass einer Erhöhung der Pflegestufe über eine rückwirkende Gewährung weitergehender Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim.

Die 1918 geborene Klägerin lebt in einem Alten- und Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie war ursprünglich in die Pflegestufe I eingestuft und erhielt neben den Zahlungen aus der Pflegeversicherung ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz.