LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.04.2005
5 TaBV 16/05
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 S. 2 § 98 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/05

Einsetzung der Einigungsstelle auch bei unerfülltem Verhandlungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 5 TaBV 16/05

DRsp Nr. 2005/11955

Einsetzung der Einigungsstelle auch bei unerfülltem Verhandlungsanspruch

1. Für die Einleitung eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG genügt es, dass Betriebsrat und Arbeitgeberin wissen, worum es bei den Verhandlungen gehen soll; ist der Regelungsgegenstand hinreichend bekannt, liegt es in der Hand jeder Seite frei zu entscheiden, wann sie die Errichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachtet.2. Hält ein Betriebspartner die förmliche Aufnahme von Verhandlungen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Gegenseite für aussichtslos und ruft er das Arbeitsgericht zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG an, ist diese nicht deswegen offensichtlich unzuständig, weil der Verhandlungsanspruch nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt worden ist; anderenfalls hätte es eine Seite in der Hand, die Einsetzung einer Einigungsstelle längere Zeit zu blockieren.

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1 S. 2 § 98 Abs. 1 ;

Gründe:

I.