LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.09.2022
2 TaBV 8/22
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 84 Abs. 1; BetrVG § 85;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 13/22

Einsetzung einer Einigungsstelle zur Klärung datenschutzrechtlicher Beanstandungen in Bezug auf den dienstlichen E-Mail-Account einer Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/22

DRsp Nr. 2023/3319

Einsetzung einer Einigungsstelle zur Klärung datenschutzrechtlicher Beanstandungen in Bezug auf den dienstlichen E-Mail-Account einer Arbeitnehmerin

An das Erfordernis des Versuchs einer gütlichen Einigung vor Einsetzung einer Einigungsstelle sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr muss es im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck, nämlich beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst zügig und ohne weitere Verzögerung eine Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen, der Einschätzung eines Betriebspartners überlassen bleiben, ob er die weitere Führung von Verhandlungen aufgrund des Verhaltens der anderen Partei für aussichtslos hält.

Tenor

Die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Juni 2022 - 9 BV 13/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100; BetrVG § 74 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 84 Abs. 1; BetrVG § 85;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG.

Antragsteller - Beteiligter zu 1) - ist der im Betrieb der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gebildete siebenköpfige Betriebsrat.

1. 2.