Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2022 -
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin, ein Sportmode-Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Verkaufsfilialen, schloss unter dem 21.01.2021 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine "Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung regionaler Betriebsräte", mit welcher sechs regionale Betriebsräte gebildet und ua. Fragen der Ausstattung der Betriebsräte mit Arbeitsmitteln und Büros geregelt wurden. Unter Nr. 5 Buchst. c der Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es in Bezug auf die regionalen Betriebsratsbüros:
"Das Büro hat so zu liegen, dass alle Mitglieder des regionalen Betriebsrates es zeitnah und kostengünstig erreichen können. An- und Abreise sind zeit- und kostenschonend zu planen. Der Arbeitgeber wird die Reisekosten in der Region übernehmen und die Buchungen vornehmen.
Dieses gilt wie folgt:
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