LAG Köln - Beschluss vom 02.12.2022
9 TaBV 44/22
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 160/22

Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung de Übernahme von Fahrtkosten der Betriebsratsmitglieder

LAG Köln, Beschluss vom 02.12.2022 - Aktenzeichen 9 TaBV 44/22

DRsp Nr. 2023/1508

Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung de Übernahme von Fahrtkosten der Betriebsratsmitglieder

Die Einigungsstelle ist zur Regelung der Übernahme von Fahrtkosten freigestellter Betriebsratsmitglieder eines regionalen Betriebsrats zum Betriebsratsbüro offensichtlich unzuständig i.S. d. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.2022 - 4 BV 160/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin, ein Sportmode-Einzelhandelsunternehmen mit zahlreichen Verkaufsfilialen, schloss unter dem 21.01.2021 mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine "Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung regionaler Betriebsräte", mit welcher sechs regionale Betriebsräte gebildet und ua. Fragen der Ausstattung der Betriebsräte mit Arbeitsmitteln und Büros geregelt wurden. Unter Nr. 5 Buchst. c der Gesamtbetriebsvereinbarung heißt es in Bezug auf die regionalen Betriebsratsbüros:

"Das Büro hat so zu liegen, dass alle Mitglieder des regionalen Betriebsrates es zeitnah und kostengünstig erreichen können. An- und Abreise sind zeit- und kostenschonend zu planen. Der Arbeitgeber wird die Reisekosten in der Region übernehmen und die Buchungen vornehmen.

Dieses gilt wie folgt:

1. 2. 1. 2.