LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.09.2010
15 TaBV 4/10
Normen:
ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/10

Einsetzung einer von einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzenden durch das Gericht

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2010 - Aktenzeichen 15 TaBV 4/10

DRsp Nr. 2010/22498

Einsetzung einer von einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzenden durch das Gericht

Können sich die Verfahrensbeteiligten im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht auf eine Person als Einigungsstellenvorsitzenden einigen, ist das Gericht nicht daran gehindert, eine von einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen, sofern der diese Person nicht wünschende andere Verfahrensbeteiligte seine Vorbehalte nicht wenigstens im Ansatz nachvollziehbar begründet (Gründe II.2.b.aa.: Beschluss lehnt "Windhundprinzip" ab).

I. Auf die Beschwerde des zu 1 beteiligten Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 09.07.2010 - 3 BV 20/10 - teilweise abgeändert. Der Beschluss wird klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst.

1. Herr Richter am Arbeitsgericht M. H. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zum Thema "Einführung und Anwendung des Multifunktionsgeräts Canon iR 1024iF in den Büros der Betriebsräte einschließlich des Gesamtbetriebsrats" bestellt.

Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

2. Im Übrigen werden die Anträge des zu 1 beteiligten Gesamtbetriebsrats abgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde des zu 1 beteiligten Gesamtbetriebsrats wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 98;

Gründe: