LAG Hamm - Beschluss vom 19.09.2017
7 TaBV 43/17
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 12
AuR 2018, 196
EzA-SD 2018, 15
LAGE BetrVG 2001 § 80 Nr. 9
NZA-RR 2018, 82
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 135/16

Einsicht des Betriebsausschusses in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten

LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 43/17

DRsp Nr. 2017/16612

Einsicht des Betriebsausschusses in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten

Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BetrVG dürfen nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden; außer-halb seines Anwendungsbereiches gebieten auch die Bestimmungen des Entgelt-TranspG - insbesondere § 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 11 und 12 Abs. 3 - keine Anonymisierung

1. Die zur Einsichtnahme vorzulegenden Bruttoentgeltlisten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG müssen auch Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten. 2. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Dazu gehört auch die sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG ergebende Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 3. Zur Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes benötigt der Betriebsrat Informationen dazu, ob bestimmte Vergütungsmechanismen zu einem Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hinsichtlich betrieblicher Entlohnungsgrundsätze führen. Darlegungen eines besonderen Anlasses für die Ausübung des Einsichtsrechts im Hinblick auf die vereinbarten Vergütungen sind nicht erforderlich.