Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; daneben macht die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Einsicht in die Wahlakten geltend.
Im Betrieb der Arbeitgeberin sind 38 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Rücktritt zweier Betriebsratsmitglieder fand am 26.04.2013 die Neuwahl des Betriebsrates statt.
In der vom Wahlvorstand gefertigten Wahlniederschrift vom 26.04.2013 heißt es auszugsweise wie folgt:
"1. Der Wahlvorstand hat am 26.04.13 die öffentliche Stimmauszählung durchgeführt und festgestellt, dass insgesamt 33 Wahlumschläge abgegeben worden sind. Insgesamt sind 30 gültige Stimmen abgegeben worden.
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