LAG Hamm - Beschluss vom 21.03.2014
13 TaBV 110/13
Normen:
WO § 19 analog;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 7/13

Einsicht in WahlaktenAnfechtung einer BetriebsratswahlWirksamkeit einer Betriebsratswahl

LAG Hamm, Beschluss vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 110/13

DRsp Nr. 2014/7551

Einsicht in WahlaktenAnfechtung einer BetriebsratswahlWirksamkeit einer Betriebsratswahl

Der Arbeitgeber hat das grundsätzliche Recht, ohne die Geltendmachung eines besonderen Interesses vom Betriebsrat die Einsichtnahme in die Wahlakten einer Betriebsratswahl verlangen zu können. Dies gilt allerdings nicht für Aktenbestandteile, aus denen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können, es sei denn, es ist zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 02.10.2013 - 3 BV 7/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WO § 19 analog;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; daneben macht die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Einsicht in die Wahlakten geltend.

Im Betrieb der Arbeitgeberin sind 38 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach dem Rücktritt zweier Betriebsratsmitglieder fand am 26.04.2013 die Neuwahl des Betriebsrates statt.

In der vom Wahlvorstand gefertigten Wahlniederschrift vom 26.04.2013 heißt es auszugsweise wie folgt:

"1. Der Wahlvorstand hat am 26.04.13 die öffentliche Stimmauszählung durchgeführt und festgestellt, dass insgesamt 33 Wahlumschläge abgegeben worden sind. Insgesamt sind 30 gültige Stimmen abgegeben worden.

1. 2. 1. 2.