LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.02.2016
1 TaBV 43/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BetrVG § 50; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BDSG § 2 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 1 S. 1; BDSG § 32 Abs. 3;
Fundstellen:
AUR 2016, 432
NZA-RR 2016, 356
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 10 c/15

Einsichtnahme des Betriebsrats in Bruttolohn- und Gehaltslisten zur Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen 1 TaBV 43/15

DRsp Nr. 2016/9905

Einsichtnahme des Betriebsrats in Bruttolohn- und Gehaltslisten zur Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Zur Überprüfung, ob der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Vergütung einhält, ist der Betriebsrat berechtigt, in die Bruttolohn- und Gehaltsliste sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens mit Ausnahme der leitenden Angestellten Einsicht zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe führt, für die eigenständige Betriebsräte gewählt worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.06.2015 - 1 BV 10 c/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Mitgliedern des Betriebsausschusses des Antragstellers Einsicht in die mit Januar 2014 beginnenden Bruttolohn- und Gehaltslisten aller im Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BetrVG § 50; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BDSG § 2 Abs. 1; BDSG § 32 Abs. 1 S. 1; BDSG § 32 Abs. 3;

Gründe

A.

1. 2.