Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.06.2015 - 1 BV 10 c/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Entscheidung klarstellend wie folgt gefasst wird:
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Mitgliedern des Betriebsausschusses des Antragstellers Einsicht in die mit Januar 2014 beginnenden Bruttolohn- und Gehaltslisten aller im Unternehmen der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten zu gewähren.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
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