OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.09.2002
11 VA 11/02
Normen:
EGGVG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; EGGVG § 23 Abs. 1 ; EGGVG § 24 Abs. 1 ; EGGVG § 26 Abs. 1 ; InsO § 4 ; SGB X § 3 ; SGB X § 4 ; ZPO § 299 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2003, 166
NZI 2003, 36
ZIP 2002, 2320
ZInsO 2002, 1085
ZVI 2002, 360
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 390/00

Einsichtsrecht in die Insolvenzakten zugunsten eines Trägers der Sozialversicherung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 11 VA 11/02

DRsp Nr. 2003/789

Einsichtsrecht in die Insolvenzakten zugunsten eines Trägers der Sozialversicherung

1. Einem am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten steht ein Einsichtsrecht in die Insolvenzakten nicht zu, wenn er dadurch lediglich Tatsachen erfahren möchte, die ihm in einem beabsichtigten Schadensersatzprozess gegen den Geschäftsführer des Gemeinschuldners nützlich sein können.2. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Bestimmungen der §§ 3, 4 SGB X im Verhältnis zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Gericht ergänzend zur Bestimmung des § 299 ZPO als mögliche Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht zu werten sind, so ist hieraus nicht zu folgern, dass die Akteneinsicht einem Träger öffentlicher Gewalt jederzeit und uneingeschränkt zu gewähren ist.

Normenkette:

EGGVG § 18 Abs. 1 Satz 1 ; EGGVG § 23 Abs. 1 ; EGGVG § 24 Abs. 1 ; EGGVG § 26 Abs. 1 ; InsO § 4 ; SGB X § 3 ; SGB X § 4 ; ZPO § 299 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Gläubigerin der D Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG. Durch Beschluss vom 17.11.2000 hat das Amtsgericht Potsdam den Antrag, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen, mangels Masse abgewiesen.