LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.06.2014
13 Sa 7/14
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; ZPO § 258; ZPO § 259;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 144/13

Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen der PensionskasseZahlungsklage eines Betriebsrentners auf künftig fällig werdende Teilbeträge

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 7/14

DRsp Nr. 2014/14774

Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen der Pensionskasse Zahlungsklage eines Betriebsrentners auf künftig fällig werdende Teilbeträge

1. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, die (wie etwa Betriebsrentenansprüche) von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch als künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden; im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass die Schuldnerin sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. 2. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat die Arbeitgeberin für die Erfüllung der von ihr zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über sie erfolgt; nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und dem aus der Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) folgenden Verschaffungsanspruch, der als Erfüllungsanspruch darauf gerichtet ist, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann.