LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2006
11 Sa 100/05
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 311 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 212/05

Einstandspflicht des Arbeitsgebers für Betriebsrentenansprüche bei Ausfall der Unterstützungskasse

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 100/05

DRsp Nr. 2006/21463

Einstandspflicht des Arbeitsgebers für Betriebsrentenansprüche bei Ausfall der Unterstützungskasse

1. Bleibt die Versorgungsleistung der Unterstützungskasse aus, ist der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungsvereinbarung zur Erfüllung der versprochenen Leistung verpflichtet; der Grund für die fehlende Leistungserbringung durch die Unterstützungskasse ist unerheblich, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers nicht notwendig.2. Mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt in der Satzung der Unterstützungskasse wird der Legaldefinition des § 1 b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG entsprochen, wonach die Unterstützungskasse dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren darf; diese Klausel kann lediglich als Vorbehalt des Widerrufs aus sachlichen Gründen gedeutet werden.3. Auch im Betriebsrentenrecht gilt (wieder) der Rechtsgrundsatz, wonach fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund dafür ist, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen.

Normenkette:

BetrAVG § 1b Abs. 4 Satz 1 ; BGB § 311 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche des Klägers.

Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um eine rechtlich selbständige Unterstützungskasse, die von der Beklagten zu 1 als dem Trägerunternehmen eingerichtet worden war.