LAG Düsseldorf, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 66/17
ArbG Düsseldorf, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 58/17
Einstellung als personelle Maßnahme auch ohne unmittelbare Eingliederung des Arbeitnehmers in den BetriebWeisungsgebundene Verwirklichung eines arbeitstechnischen Zwecks als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGZuordnung einer betriebsübergreifenden Tätigkeit zu einem Betrieb durch Entscheidung des Arbeitgebers
BAG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 5/18
DRsp Nr. 2019/12739
Einstellung als personelle Maßnahme auch ohne unmittelbare Eingliederung des Arbeitnehmers in den BetriebWeisungsgebundene Verwirklichung eines arbeitstechnischen Zwecks als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1BetrVGZuordnung einer betriebsübergreifenden Tätigkeit zu einem Betrieb durch Entscheidung des Arbeitgebers
Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird.Orientierungssätze:1. Die für eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG notwendige Eingliederung verlangt nicht, dass der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht (Rn. 16).
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