BAG - Beschluss vom 12.06.2019
1 ABR 5/18
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1 und S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 4; ZPO § 559;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 161
ArbRB 2019, 300
AuR 2019, 485
BAGE 167, 43
BB 2019, 2163
EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 26
NZA 2019, 1288
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 66/17
ArbG Düsseldorf, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 58/17

Einstellung als personelle Maßnahme auch ohne unmittelbare Eingliederung des Arbeitnehmers in den BetriebWeisungsgebundene Verwirklichung eines arbeitstechnischen Zwecks als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGZuordnung einer betriebsübergreifenden Tätigkeit zu einem Betrieb durch Entscheidung des Arbeitgebers

BAG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 5/18

DRsp Nr. 2019/12739

Einstellung als personelle Maßnahme auch ohne unmittelbare Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb Weisungsgebundene Verwirklichung eines arbeitstechnischen Zwecks als Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Zuordnung einer betriebsübergreifenden Tätigkeit zu einem Betrieb durch Entscheidung des Arbeitgebers

Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird. Orientierungssätze: 1. Die für eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG notwendige Eingliederung verlangt nicht, dass der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklicht (Rn. 16).