LAG Köln - Beschluss vom 09.03.2006
14 Sa 146/06
Normen:
ArbGG § 62 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 253
DB 2006, 730
InVo 2006, 407
NZA-RR 2006, 437
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2828/05

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel - keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei einheitlicher Personalleitung von Schwestergesellschaften

LAG Köln, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 146/06

DRsp Nr. 2006/19949

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel - keine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung bei einheitlicher Personalleitung von Schwestergesellschaften

»Der zur Weiterbeschäftigung verurteilte Beklagte kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Begründung eines Antrages auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung berufen, weil das Arbeitsverhältnis auf ein Schwesterunternehmen übergegangen sei, wenn beide Unternehmen durch eine gemeinsame und einheitliche Personalleitung gesteuert werden.«

Normenkette:

ArbGG § 62 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

I. Die Beklagte begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, soweit sie zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt worden ist.

Sie trägt hierzu vor, dass der Titel sich gegen den falschen Schuldner richte, weil Arbeitgeberin der Klägerin nicht mehr die Beklagte, die C K Holding GmbH und Co. KG, sondern die K F GmbH und Co. KG sei. Es handele sich um eine Ausgliederung.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei schon 2001 auf das ausgegliederte Unternehmen übergegangen. Der Arbeitsplatz der Klägerin sei bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, weshalb aus der Zwangsvollstreckung unabwendbare Nachteile drohten.