LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.03.2006
13 Sa 22/06
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 § 719 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 244/05

Einstellung der Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs - hohe Anforderungen an nicht zu ersetzenden Nachteil durch Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 22/06

DRsp Nr. 2006/27764

Einstellung der Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs - hohe Anforderungen an nicht zu ersetzenden Nachteil durch Weiterbeschäftigung

1. Die Zwangsvollstreckung kann nach §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO, 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur einstweilen eingestellt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt.2. Unersetzbar ist ein Nachteil, wenn der Schuldner ihn nicht durch sein Verhalten abwenden kann und der die Vollstreckung betreibende Gläubiger nicht in der Lage ist, den Schaden bei späterem Wegfall des Vollstreckungstitels durch eine Geldleistung oder auf andere Weise auszugleichen; die Wirkungen einer Vollstreckung, die auf der Grundlage eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels durchgeführt wird, dürfen nicht mehr rückgängig zu machen sein.3. Um das durch Rechtsfortbildung geschaffene Institut des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs nicht zu entwerten, sind an die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils hohe Anforderungen zu stellen; die mit der Einschränkung der Handlungsfreiheit verbundene Belastung des Arbeitgebers überwindet diese Hürde ebenso wenig wie der Umstand, dass eine vollzogene Weiterbeschäftigung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.